Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Karnevalsgesellschaft „Rot-Weiss“ Malberg 1934 e. V.
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit dem Kauf der Eintrittskarte anerkannt.
2. Der Veranstalter ist die Karnevalsgesellschaft „Rot-Weiss“ Malberg 1934 e.V.
3. Den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheitspersonals, der Polizei, des Ordnungsdienstes und der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten.
4. Auf den Veranstaltungen ist das Mitbringen von jeglichen Speisen und Getränken untersagt.
5. Das Mitführen von Rauschmitteln, welche dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht.
6. Das Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen und Substanzen ist untersagt und wird ebenfalls zur Anzeige gebracht. Um Panik zu vermeiden hat der Veranstalter bei mitführen von „täuschend echten“ Waffenattrappen das Recht, die jeweilige Person den Zutritt zur Veranstaltung zu untersagen.
7. Bei Verstößen gegen Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten jeder Art, kann der Veranstalter vom dem Recht Gebrauch machen, dies zur Anzeige zu bringen.
8. Auf der Veranstaltung werden Fotos und Filmaufnahmen erstellt und seitens des Veranstalters auf vereinseigenen Medien (Internetseite, Facebook und Instagram) zum Zwecke der Berichtserstattung und des Marketings, veröffentlicht. Mit Anerkenntnis der Allgemeingeschäftsbedingungen, willigen Sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ein, dass der Veranstalter das Recht hat Bild- und Tonaufnahmen von Ihnen auf der Veranstaltung aufzunehmen und in der oben genannten Form zu veröffentlichen. Ihre Einwilligung kann jederzeit gegenüber den Veranstalter widerrufen werden. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik Datenschutzerklärung auf www.kg-malberg.de/datenschutzerklaerung.de.
9. Mit Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen willigen Sie nach § 22 Kunsturhebergesetz ein, dass der Veranstalter das Recht hat Bild- und Tonaufnahmen von Ihnen auf der Veranstaltung ohne Vergütung aufzunehmen und unter den Voraussetzungen nach Ziffer 8 zu veröffentlichen.
10. Der Veranstalter übernimmt nur Haftung für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die das Leben, den Körper und die Gesundheit betreffen, wenn diese durch eigenes Verschulden oder durch ein Verschulden dessen gesetzlichen Vertreters, oder eines Erfüllungsgehilfen aufgrund einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen herbeigeführte Verhaltensweise verursacht worden sind. Die weitere Haftung ist ausgeschlossen.
11. Für „sonstige Schäden“ übernimmt der Veranstalter keine Haftung, wenn diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit durch ein Organ des Veranstalters oder dessen gesetzlichen Vertreters oder durch einen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Ziffer 10 bleibt hiervon unberührt.
12. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen verursacht werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge behördlicher Maßnahmen zu einer Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung, so ist die Haftung ausgeschlossen, wenn diese nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges und schuldhaftestes Verhalten des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
13. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitglieder, gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.
14. Für den Verlust von Gegenständen übernimmt der Veranstalter keine Haftung, sofern ihm kein Verschulden im Sinne von Ziffer 11 zur Last gelegt wird.
15. Der Veranstalter bewahrt Fundsachen bis einer Woche nach der Veranstaltung auf. Danach besteht keine Obhutspflicht mehr.
16. Es besteht keine Haftung für Schäden, welche durch Dritte verursacht worden sind. Als Dritter zählen nicht die unter Ziffer 11 genannten Personen.
17. Bei Schäden, welche den Veranstalter betreffen, hat dieser gegenüber dem Schädiger das Recht Schadensersatz nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
18. Der Veranstalter hat das Recht Personen von der Veranstaltung auszuschließen und des Ortes zu verweisen. Dies gilt insbesondere bei gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhalten.
19. Ab 22 Uhr haben alle Personen unter 16 Jahren den Veranstaltungsort zu verlassen, es sei denn, diese befinden sich in Obhut eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten.
20. Ab 0 Uhr haben alle Personen unter 18 Jahren den Veranstaltungsort zu verlassen.
21. Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
22. Bei Unwirksamkeit einer Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Stand: 11.02.2020
Der Vorstand
KG „Rot-Weiss“ Malberg 1934 e. V.